Mit Inkrafttreten der Änderung der Handwerksordnung am 01. Juli 2024 sind verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten zu beachten . Damit endet die dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen.
Malerbetrieben ist demnach ab Juli 2024 nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung bzw. Nutzung aufzustellen. Insbesondere die Überlassungder Gerüste an Dritte zur Nachnutzung ist zwingend an die eigene vorhergehende Nutzung gebunden.
Das Aufstellen ausschließlich für Dritte ist dann nur noch solchen Handwerksbetrieben erlaubt, die in der Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eingetragen sind.
Allerdings können sich Malerbetriebe, die bislang schon häufig Gerüste aufgestellt haben, unter Berufung auf § 7a HwO für das Gerüstbauerhandwerk eintragen lassen. Hierzu sollte bei der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt die Eintragung der Ausübungsberechtigung.
Des Weiteren ist am 5. Oktober 2023 die überarbeitete DIN 18451 - Gerüstarbeiten - in Kraft getreten. Änderungen sind u.a.:
- Es gibt keine vierwöchige Grundeinsatzzeit mehr.
- Die Gerüstbauleistung wird in die Bereiche Montage (Auf-, Um- und Abbau) sowie Gebrauchsüberlassung getrennt und auch entsprechend abgerechnet.
- Gestrichen wurde auch die unterschiedliche Abrechnung von Arbeits- und Schutzgerüsten, die in der Vergangenheit oft für Unklarheiten gesorgt hat.
- Die Abrechnung erfolgt nun für alle Gerüstarten einheitlich auf derselben Grundlage.
- Maßgeblich für die Leistungsermittlung sind jetzt nicht mehr die eingerüsteten Flächen, sondern auschließlich die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion.
- Gerüstergänzungen werden als eigene Positionen abgerechnet.
Die neue DIN ist im VOB Ergänzungsband beim Beuth-Verlag (www.beuth.de) erschienen und kann dort als pdf oder als Druckversion bezogen werden.

