Ausbildung: Probezeit


Von:  LIV BB / 24.08.2022 / 08:00


Was ist zu beachten?


In der Probezeit sollen Auszubildende prüfen, ob sie die richtige Berufswahl getroffen haben. Der Ausbildungsbetrieb soll während dieser Zeit die Eignung der Auszubildenden für den gewählten Beruf testen.

Dauer der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen, § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Betrieb und die Auszubildenden müssen die genaue Dauer der Probezeit vorab im Berufsausbildungsvertrag festlegen.

Im Fall einer Verbundausbildung gibt es jedoch nur eine Probezeit, und zwar beim Hauptverantwortlichen für die Ausbildung. Hier beginnt nicht etwa bei jedem Verbundunternehmen eine neue Probezeit.

Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit über vier Monate hinaus ist nicht möglich. Eine Krankheit von Auszubildenden führt an sich nicht zur Unterbrechung der Probezeit. Sollte die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen werden, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung (§ 1 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages).

Eine Verlängerung erfolgt allerdings nicht automatisch. Sie muss zwischen Betrieb und Auszubildenden bzw. gesetzlichen Vertreter/innen vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und Auszubildenden bzw. den gesetzlichen Vertreter/innen ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verlängerung. Die Verlängerung darf maximal den zeitlichen Umfang der Unterbrechung umfassen.

Die Verlängerung der Probezeit ist der Innung und der Handwerkskammer schriftlich mitzuteilen.

Kündigung während der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von jedem Vertragspartner ohne Angaben von Gründen fristlos und schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 3 BBiG). Die Beendigung muss der jeweiligen Innung und der Handwerkskammer umgehend mitgeteilt werden.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber den Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter/innen erklärt werden. Es ist nicht ausreichend, die Kündigung minderjährigen Auszubildenden zur Weiterreichung an gesetzliche Vertreter/innen auszuhändigen. Die Eltern müssen angeschrieben werden und ihnen muss die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugehen. Erst dann wird die Kündigung wirksam. Die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden in der Probezeit ist nicht möglich. Eine Kündigung bei Krankheit bleibt dagegen grundsätzlich möglich.

Wechseln Auszubildende nach Vertragsauflösung den Betrieb, wird mit dem neuen Betrieb ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Es beginnt eine neue Probezeit.

Urlaub in der Probezeit

Während der Probezeit kann Auszubildenden durch den Betrieb Urlaub gewährt werden (pro Probemonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs). Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit haben Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub. Wird das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit gekündigt, haben Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub bzw. dessen Abgeltung.

Dauer der Probezeit für Umschüler/innen

Die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht zwingend, eine Probezeit von bis zu sechs Monaten gilt als angemessen. Kündigung während der Probezeit für Umschüler/innen: Die Kündigungsfrist in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Es besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung. Es sei denn, ein anzuwendender Tarifvertrag bestimmt abweichende Fristen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist der jeweiligen Innung und der Handwerkskammer umgehend mitzuteilen.

Allgemein gilt: Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.

Quelle:
HWK Berlin


Willkommen im Mitgliederportal!
×

Diese Webseite verwendet nur technisch erforderliche Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unsererDatenschutzerklärungOK