Ausbildungsvertrag und Arbeitsrecht

Wichtige Fragen und Antworten

Bild von S K auf Pixabay, Fragezeichen

Wie bei allgemeinen Arbeitsverhältnissen auch werden im Rahmen von Ausbildungsverträgen immer wieder rechtliche Fragen relevant. Die häufigsten an uns gestellten Fragen werden nachfolgend kurz erläutert.


Fehlverhalten im bestehenden Ausbildungsverhältnis

Pflichtverletzungen des Auszubildenden sollten abgemahnt werden. Insofern ist die Situation nicht anders als bei Vertragsverhältnissen durch Mitarbeitende, die ihre Ausbildung bereits beendet haben. Für die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit sind ordnungsgemäße vorherige Abmahnungen sogar unverzichtbare Voraussetzungen, wenn dem Auszubildenden verhaltensbedingt gekündigt werden soll.

Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Leider wird es immer wieder Situationen geben, in denen es aus der Sicht des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Ausbilder ist unproblematisch nur während der Probezeit möglich. Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate, es ist dringend zu empfehlen, in Ausbildungsverträgen die längere mögliche Probezeit von vier Monaten zu vereinbaren. Denn nur während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also "von heute auf morgen" und ohne Nachweis eines gesonderten Kündigungsgrundes gekündigt werden.

Dagegen kann auch nach Ablauf der Probezeit der Ausbildungsvertrag nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn also die Fortführung der Ausbildung für den Ausbildungsbetrieb nicht mehr zumutbar ist. Wann das der Fall ist, lässt sich kaum sicher vorhersagen. Jedenfalls liegt die Messlatte der der Ausbildungsausschüsse für Lehrlingsstreitigkeiten und die der Arbeitsgerichte sehr hoch, insbesondere wenn die Ausbildungszeit schon fortgeschritten ist.

In diesem Fall, also nach Ablauf der Probezeit wird die Kündigung auch nur dann Erfolg haben, wenn der Auszubildende vorher wegen einer Pflichtverletzung ordnungsgemäß abgemahnt wurde. Hierbei reichen allerdings nicht einzelne Abmahnungen, sondern es müssen mehrere Abmahnungen von Gewicht sein. Mit den Abmahnungen muss ein fortgesetztes Fehlverhalten nachgewiesen werden.

Aus der Sicht des Ausbildungsbetriebes kann daher nur ein Rat gegeben werden:

Eine Kündigung kann problemlos nur während der Probezeit erfolgen. Die Probezeit sollte daher so lange wie möglich gemessen sein, damit der Ausbilder genug Zeit hat, die Eignung und das Verhalten des Auszubildenden kennenzulernen und zu prüfen. Wenn die Ausbildung nicht erfolgsversprechend ist, ist eine Kündigung in der Probezeit unproblematisch möglich und sollte auch ausgesprochen werden. Somit schwächen Sie nicht unnötig Ihre eigene Rechtsposition. 

Nichtbestehen der Abschluss-/Gesellenprüfung

Wird die Prüfung im ersten Anlauf nicht bestanden, kann der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen, jedoch maximal mit einer Verlängerung von einem Jahr. Das heißt, wenn innerhalb der Jahresfrist zwei Prüfungstermine liegen z.B. Winterprüfung und Sommerprüfung, dann kan der Azubi beide Male die Prüfung (innerhalb einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses) ablegen.

Wann endet das Ausbildungsverhältnis?

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluss- oder Gesellenprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit der bestandenen Prüfung. Als Datum des Bestehens der Prüfung gilt der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses. Das ist die Zustellung bzw. Übergabe des Schreibens über das Bestehen der Prüfung, nicht jedoch eine mündliche Aüßerung, die nur der Information dient.

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der Auszubildende eine Verlängerung verlangen. Es muss hierfür ein Verlängerungsvertrag geschlossen werden und eine erneute Anmeldung in der Berufsschule erfolgen. 

Wird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, wird das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Voraussetzung ist, dass dieseWiederholungsprüfung innerhalb der Höchstfrist von 12 Monaten nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit abgeschlossen ist. Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig davon, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

Achtung: Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet (§17 BBiG). Also sprechen Sie rechtzeitig mit Ihren Auszubildenden über eine etwaige Weiterbeschäftigung in Ihrem Betrieb.

Autoren: Beate Bliedtner und Martin Gottsmann, LIV Bayern