DER MINDESTLOHN GILT

Mindestlohn für das Maler- und Lackiererhandwerk im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mindestlohn- KI generiert

Im besten Bürokratendeutsch heißt es, dass die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und lackiererhandwerk (Mindestlohn) am 24. Juli 2025 ausgefertigt und am 28. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBI. 2025Nr. 179 vom 28.07.2025) veröffentlicht wurde. Damit ist die Rechtsverordnung über den tariflichen Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk nun wirksam erlassen und verkündet worden. Sie gilt ab dem 1. August 2025.

Es wird damit der bundeseinheitliche tarifliche Mindestlohn für ,,gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)´´, zuvor Mindestlohn II wie folgt erhöht:

  • ab 1. August 2025 auf 15,55 Euro und
  • ab 1. Juli 2026 auf 16,13 Euro.

Die Rechtsverordnung über den neuen Mindestlohn hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2027.
Hinweis: Der tarifliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für Fahrzeig- und Metalllackierer in stationären Werkstätten.
Da der bislang bekannte Mindestlohn I von den Tarifparteien nicht mehr vereinbart wurde, unterliegen ungelernte Arbeitnehmer, die lediglich einfache Hilfstätigkeiten unter Aufsicht und Anleitung ausführen (Malerhelfer) dem gesetzlichen Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt je Stunde

  • ab 1. Januar 2025 12,82 Euro
  • ab 1. Januar 2026 steigt er auf 13,90 Euro
  • ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro