Steuertipps zum Jahreswechsel 2023 I 2024

Schnelles handeln ist gefragt - Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen

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Tipp 1: Verlustbescheinigungen für kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2023 beantragen

Die Europäische zentralbank hat den Leitzins im September 2023 auf 4,5% erhöht und das Zinsniveau erholt sich langsam. Etwas bessere renditechancen verspricht jedoch immer noch der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungssteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und - verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2023 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihrenn Verlustverrechnungstopf in 2024 fort. Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2023 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Tipp 2: Jahresabschlüsse 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Indentitätsprüfung verpflichtet.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31.12.2023 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer später einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2022 noch Zeit haben (31. Juli 2024 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um fünf Monate). 

Tipp 3: Verjährung offener Forderungen vermeiden 

Haben auch Sie säumige zahler und noch offene Forderungen aus 2020? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezemner 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z.B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden. 

Tipp 4: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 27. Dezember 2023 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellender Sozialversicherung zu entrichten haben, als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind bereits bis zum 21. Dezember 2023 einzureichen.

Autor: 
Björn Darge, ETL Freund & Partner, Bernau