Tariflohn, Mindestlohn, Ecklohn, Vergabemindestlohn...

Welcher Lohn gilt wann und wo?

Pixabay- Euro Banknoten Geld

Am 1. Januar wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 € brutto pro Stunde angehoben. Aber hat dies eigentlich Bedeutung für unser Handwerk? Die Frage nehmen wir gerne zum Anlass, um über die verschiedenen Löhne mit ihren unterschiedlichen Definitionen zu informieren. In Deutschland gibt es set dem 01. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als untersteLohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Nach dem Mindestlohngesetz beschließt die Mindestlohnkommision, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnentwicklung, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird.

Daneben gibt es sogenannte Branchenmindestlöhne, die von den Sozialpartnern, also Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, in Tarifabschlüssen festgelegt werden. Sie definieren die unterste Lohngrenze für bestimmte Branchen.

Im Maler- und Lackiererhandwerk gelten zwei unterschiedliche Varianten:

 

  • Der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer bzw. bei Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten beträgt aktuell 12,50 Euro und wird zum 1. April 2024 auf 13 Euro angehoben.
  • Der Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer - Gesellen - bzw. bei Ausübung von Facharbeiten beträgt aktuell 14,50 Euro und wird zum 1. April 2024 auf 15 Euro angehoben.

Diese Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als allgemeinverbindlich erklärt. Sie müssen daher zwingend mindestens gezahlt werden, unabhängig davon, ob Arbeitnehmer und / oder Arbeitgeber berufsständisch organisiert sind.

Damit aber nicht genug, denn viele Bundesländer  haben zusätzlich noch einen Vergabemindestlohn in eigenen Landesmindestlohngesetzen eingeführt, wodurch sie sich selbst verpflichten, überall dort, wo sie finanziell beteiligt sind oder Einwirkungsmöglichkeiten haben, also z.B. bei öffentlichen Vergaben, darauf hinzuwirken, dass ein gestzlich festgelegter Stundenlohn eingehalten wird. Der Landemindestlohn steht dabei nicht in Konkurrenz zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn oder zu den Branchenmindestlöhnen, sondern ergänzt diese. Andere, höhere Mindestlohnvorgaben gehen dem Landesmindestlohn vor. 

In Berlin und in Brandenburg beträgt der Landesmindestlohn momentan 13 Euro je Stunde. Der Berliner Senat hat aber aktuell bereits eine Erhöhung des Landesmindestlohns auf 13,62 Euro auf den Weg gebracht. Da diese im Wege einer Verordnung erfolgt, steht nicht in Frage, dass die Erhöhung kommen wird, sondern nur noch, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt.

Das Landesmindestlohngesetz hat sogar Auswirkungen auf die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, wenn diese mit Landesmitteln gefördert wird. Wer Empfänger öffentlicher Fördergelder des Landes Berlin ist, und das sind alle Betriebe, deren Auszubildende im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr Kurse der ÜLU absolvieren, muss im Falle einer Prüfung durch die Senatsverwaltung nachweisen, dass alle Mitarbeitenden des Unternehmens, wieder mit Ausnahme des o.g. Personenkreises, den Landesmindestlohn erhalten. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen das gesetz kann dies zur Rückforderung der Fördermittel führen.

Tariflöhne wiederum sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern. Hierbei ist der Ecklohn der tariflich festgesetzte Stundenlohn für eine mittleRE Facharbeitsgruppe, in unseren Tarifverträgen wird hierfür eine zweijährige Tätigkeit als Geselle vorausgesetzt. Aus dem Ecklohn errechnen sich durch prozentualen Zu- oder Abschlagdie Tariflöhne für für die übrigen Gruppen. Der Ecklohn im Maler- und Lackiererhandwerk beträgt in unserem Tarifgebiet seit Jahresbeginn 18,44 Euro.

Die Tariflöhne sind nicht allgemeinverbindlich, sie können also frei verhandelt und damit unter- oder auch überschritten werden. Eine Sondersituation besteht gemäß unseres Rahmentarifvertrags jedoch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer berufsständisch organisiert sind, der Arbeitgeber als Mitglied einer Innung und der Arbeitnehmer in der IG BAU. In diesem Fall muss der Tariflohn der jeweiligen Gruppe mindestens gezahlt werden.

Autor: Jörg Paschedag