Urlaubsverfall: Keine Hinweispflicht auch bei Langzeitkranken


Von:  BV - Thomas Nonas (Syndikusrechtsanwalt) / 26.01.2022 / 12:11


ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung im Volltext veröffentlicht, dass bei Langzeiterkrankten unter Umständen nicht auf den Urlaubsverfall durch den Arbeitgeber hingewiesen werden muss.


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  • Bislang war der Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankten ungeklärt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt.

Seit Ende 2019 ist klar, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers – entgegen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften – nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf diesen Verfall "klar und in vollkommener Transparenz" hingewiesen hat. Hierbei verfällt nur der Urlaub, der dem Mitarbeiter zuvor auch zahlenmäßig mitgeteilt wurde.

Bislang war der Verfall bei Langzeiterkrankten ungeklärt

Offen war die Frage, ob dies auch bei Langzeiterkrankten so ist. Diese Frage ist jetzt durch das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft krank, verfällt der Urlaub auch weiterhin mit Ablauf von 15 Monaten (gesetzlich bei kaufmännischen Mitarbeitern) bzw. nach einem Jahr gegenüber dem Arbeitgeber und einem weiteren Jahr gegenüber der Malerkasse (nach →RTV bei gewerblichen Mitarbeitern). Dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit bis zum Verfall krank ist, weil er dann den Urlaub nicht nehmen konnte.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann → HIER eingesehen werden.


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